Statuten und Beitritt
Statuten des Vereins ‹Lebenswertes Münchwilen›
Art. 1 Name
Unter dem Namen ‹Lebenswertes Münchwilen› besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten / der Präsidentin und muss innerhalb der Gemeinde Münchwilen liegen.
Art. 3 Zweck
Der Verein setzt sich für eine nachhaltige und umweltverträgliche Gemeindeentwicklung ein wobei ein Miteinander von Mensch, Tier und Natur möglich sein soll. Insbesondere setzt er sich für den Schutz der Bevölkerung vor zusätzlicher Belastung durch Elektrosmog und gegen den Ausbau von Antennenanlagen für Mobilfunkanlagen 5G und Folgende ein. Er kann Personen in rechtlichen Verfahren gegen Antennenanlagen unterstützen.
Die Mitgliedschaft im Verein und die Teilnahme an Aktivitäten stehen allen Menschen gleichermassen offen. Der Verein sieht sich als Begegnungsort für Menschen aller Altersklassen und unterschiedlichster kultureller und sozialer Herkunft. Der Verein trägt damit nicht nur zur ökologischen sondern auch zur ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit bei.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 4 Mittel
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
. Freiwilligen Beiträgen
. Zuwendungen oder Vermächtnissen
. Erlös aus Vereinsaktivitäten
. Beiträge von öffentlichen Stellen
. Mitgliederbeiträgen
Die finanziellen Mittel werden für Kosten im Rahmen der Vereinsaktivitäten, Kosten für juristische Rechtsmittel , Spesen für vom Vorstand bestimmte Anlässe, Inserate, Drucksachen, Website und übrige Werbeaktivitäten des Vereins und die Administration des Vereins verwendet.
Art. 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
Art. 6 Mitgliedschaft Aufnahme
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 3 genannten Vereinszwecke haben. Gesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (als rein administrativer Vorgang).
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Art. 8 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist für Mitglieder jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ein Mitglied kann jederzeit aufgrund triftiger Gründe vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann die Anfechtung des Ausschlussentscheids an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend.
Art. 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
. Mitgliederversammlung
. Vorstand
. Revisionsstelle
Art. 10 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge für die Traktandenliste zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung die Mitglieder über Ergänzungen der Traktanden zu informieren. Bekanntgabe per E-Mail ist gültig.
Zwei Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Aktivmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Rechnung
. Entlastung des Vorstandes
. Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
. Genehmigung des Jahresbudgets
. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
. Beschluss über weitere Geschäfte (von Mitgliedern oder durch Vorstand)
. Änderung der Statuten
. Beschlussfassung über Vereinsauflösung, Verwendung des Erlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden gültigen Stimmen. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen ( Präsident/in, Aktuar/in, Kassier/in, ev. Beisitzer/in). Er konstituiert sich, nebst dem Präsidium, selbst. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl und Ämterkumulation ist möglich.
Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, organisiert die Durchführung von Veranstaltungen, kann Reglemente verfassen, verwaltet das Vereinsvermögen, kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen und mindestens einmal pro Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 13 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird rechtlich vertreten durch den Präsidenten/in und zeichnet zu zweit mit dem/der Kassier/in oder dem/der Aktuar/in. Die Zeichnungsberechtigung kann im Verhinderungsfall im Vorstand angepasst werden.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor/in sowie einen Ersatzrevisor/in, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist ein Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig.
Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine ausgewiesene gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 5. Februar 2020 in Münchwilen angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident
Erich Stör
Die Aktuarin
Carmen Welzel
Münchwilen, 5. Februar 2020